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Gemeinde Reichertsheim

Bräustraße 11
84437 Reichertsheim

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Mo., Die., Mi., Fr.:
08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag:
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Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, welches das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ablöst. Das Meldewesen wird nunmehr bundesweit einheitlich geregelt. Die VGem. Reichertsheim möchte hiermit auf einige wichtige Neuregelungen hinweisen.

Informationen für Wohnungsgeber und Mieter

Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.

Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:


Wohnungsgeberbestätigung immer erforderlich!

Wieder eingeführt wird die Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters). Er hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht.

Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z. B. Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein sowie der Hauptmieter, der untervermietet.

Neu !!! Künftig ist beim Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bescheinigung des Wohnungsgebers erforderlich. Die Bescheinigung muss in schriftlicher Form entweder der meldepflichtigen Person (Mieter) oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden.

Folgende Angaben muss die Bestätigung enthalten:


Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Allein die Vorlage eines Mietvertrags reicht nicht aus!

Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.

Weitere Änderungen ab 01.11.2015:

Vorausgefüllter Meldeschein
Bis zum Jahr 2018 ist von allen Bundesländern der sog. "vorausgefüllte Meldeschein" einzuführen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zum elektronischen Datenaustausch zwischen neuer und bisheriger Meldebehörde während der Anmeldung im Einwohnermeldeamt. Eine sichere Datenübertragung wird dabei gewährleistet. Der Bürger muss selbst keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die wiederholte und fehleranfällige Datenerfassung entfällt. Bayern hat die Regelung schon umgesetzt. Das Verfahren wird deshalb bei der VGem. Reichertsheim bereits angewendet, sofern der Zuzugsort ebenfalls daran teilnimmt.

Auskünfte aus dem Melderegister
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Dies Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Ein Antrag auf Übermittlungssperre ist also nicht erforderlich.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangen Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Personen ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Bedingter Sperrvermerk
Neu ist auch die automatische Aufnahme eines sogenannten „bedingten“ Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die

wohnhaft gemeldet sind. Damit soll für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Der Sperrvermerk gilt unbefristet, d. h., bis die Person die geschützte Wohnung verlässt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören.

Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre


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